Sandra Buache
Sandra Buache

Aktuelle Mitteilungen

Überarbeitetes Vorsorgereglement gültig ab 1.1.2024

Die Verwaltungskommission hat in Zusammenarbeit mit dem Pensionsversicherungsexperten das bestehende Vorsorgereglement sowie die dazugehörigen Vorsorgepläne überarbeitet. Im neuen Reglement wurden die gesetzlich notwendigen Anpassungen vorgenommen, sämtliche Nachträge integriert sowie die Kapitaloption beim Altersrücktritt angepasst.

Die wichtigsten Reglementsanpassungen im Überblick:

  • AHV-Revision wurde integriert. Neu spricht man vom Referenzalter anstelle Rücktrittsalter.
  • Teilpensionierung (Art. 34)
    Die versicherte Person hat die Möglichkeit, die Altersleistungen schrittweise zu beziehen. Die vor dem Referenzalter bezogene Altersleistung    darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen. Es gelten folgende Bedingungen:

       - Beim ersten Teilbezug muss sich der Jahreslohn um mindestens 20 % eines Vollpensums reduzieren;

       - Die Teilpensionierung erfolgt in höchstens 3 Schritten, wobei der letzte Schritt zur vollständigen Pensionierung führt.

       - Kapitaloption (Art. 34 / Vorsorgeplan)
         Anstelle einer Altersrente kann die Vorsorgeleistung neu bis zu 100 % (bisher 1/3) in Kapitalform bezogen werden. Dieser Entscheid muss
         spätestens 3 Monate (bisher 1 Jahr) vor der effektiven Pensionierung der Pensionskasse schriftlich mitgeteilt werden.

  • Bei aufgeschobener Pensionierung besteht neu keine Beitragspflicht, mehr; auf Wunsch der versicherten Person können jedoch weiterhin Beiträge geleistet werden.
  • Datenschutzbestimmungen sowie sämtliche Reglementsnachträge seit 2017 wurden integriert

Die übrigen Leistungen sowie die Finanzierung haben keine Änderungen erfahren.


Schrittweise Senkung des Umwandlungssatzes ab 2021 von 6.0 % auf 5.4 %

Aufgrund des nachhaltig tiefen Zinsumfeldes und der steigenden Lebenserwartung hat die Paritätische Verwaltungskommission die Pflicht zusammen mit dem Pensionsversicherungs-experten die Umwandlungssätze fortlaufend zu überprüfen. Mit dem Umwandlungssatz wird die zukünftig lebenslänglich zahlbare Altersrente berechnet, indem der Umwandlungssatz mit dem bei der Pensionierung vorhandenen Sparkapital multipliziert wird.

Die PKCRP ist eine umhüllende Kasse, welche Leistungen weit über dem gesetzlichen Minimum erbringt. Aus diesem Grund ist es der Kasse erlaubt tiefere Umwandlungssätze, als gesetzlich vorgeschrieben, festzulegen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen werden von der Kasse gegenüber den Versicherten jederzeit eingehalten und garantiert.

Der Umwandlungssatz ist grundsätzlich so festzulegen, dass beim Wechsel vom Aktiven-bestand in den Rentnerbestand kein Pensionierungsverlust entsteht. Aufgrund dieser Sachlage hat der Stiftungsrat beschlossen, ab 2021 die Umwandlungssätze schrittweise von bisher 6.00 % auf 5.40 % (2020 = 6.00 % / 2021 = 5.85 % / 2022 = 5.70 % / 2023 = 5.55 % / 2024 = 5.40 %) zu senken. Diese Massnahme ist aufgrund des, aus versicherungstech-nischer Sicht, zu hohen heutigen Umwandlungssatzes und den damit, für die Kasse bei jeder neuen Pensionierung, einhergehenden Pensionierungsverluste notwendig.

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